EU-DSGVO
Konsequenzen für die elektronische Signatur

Von Jürgen Schreier 3 min Lesedauer

Der EU-Datenschutz geht in die nächste Runde. Ab Mai 2018 gelten für Unternehmen strenge einheitliche Richtlinien. Die EU-Datenschutzgrundverordnung hat auch Konsequenzen für die elektronische Signatur.

Die elDAS-Verordnung stellt den digitalen Abschluss von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften europaweit auf eine rechtlich und technisch sichere Basis. Damit hat die elektronische Signatur in der ganzen EU denselben Status und dieselben Rechtswirkungen wie eine handschriftliche Unterschrift. (Bild:   / CC0)
Die elDAS-Verordnung stellt den digitalen Abschluss von Verträgen und anderen Rechtsgeschäften europaweit auf eine rechtlich und technisch sichere Basis. Damit hat die elektronische Signatur in der ganzen EU denselben Status und dieselben Rechtswirkungen wie eine handschriftliche Unterschrift.
(Bild: / CC0)

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO), im englischsprachigen Raum als General Data Protection Regulation (GDPR) bezeichnet, tritt am 18. Mai 2018 in Kraft. Sie gilt für alle öffentlichen und privaten Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen, verarbeiten und speichern, durch deren Nutzung eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Die neue Verordnung hat massive Auswirkungen auf Unternehmen, die mit elektronischen Signaturen arbeiten.

Das Privatleben und die personenbezogenen Daten eines jeden Bürgers sind geschützt. Das ist ein in der Europäischen Union unveräußerliches Grundrecht und die Basis, auf der die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) steht. Sie soll den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen, indem sie vorschreibt, dass solche Daten nur erfasst werden dürfen, wenn