IoT-Recht
Big-Data-Anwendungen: der rechtliche Rahmen

Von Jürgen Schreier 12 min Lesedauer

Die Frage nach Rechten an oder ein Recht auf Zugriff auf maschinen- und personenbezogene Daten ist bei Big Data- und IoT-Anwendungen juristisch noch nicht geklärt, Standardisierungen und Interoparabilitäten sind noch offen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick zu den rechtlichen Themen als „need to know“.

Besondere Herausforderung bei der vertraglichen Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zwischen Anbietern von Big-Data- und IoT-bezogenen Anwendungen und den Anwendern in der Industrie die Vielgestaltigkeit der berührten Rechtsbereiche.(Bild:   / CC0)
Besondere Herausforderung bei der vertraglichen Gestaltung von Geschäftsbeziehungen zwischen Anbietern von Big-Data- und IoT-bezogenen Anwendungen und den Anwendern in der Industrie die Vielgestaltigkeit der berührten Rechtsbereiche.
(Bild: / CC0)

Ein Unternehmen aus dem Maschinen- und Anlagenbau bietet Geräte und Maschinen, deren Wartung und Pflege sowie den Verkauf von Ersatz- und Verschleißteilen auch international an (nachfolgend „Hersteller“). Service-Leistungen erfolgen vielfach über einen Remote-Zugang des Herstellers vom Geschäftssitz in Deutschland zu den Geräten/Maschinen bei den Kunden. Neben den allgemeinen branchenspezifischen Erfahrungen sowie dem speziellen technischen und kaufmännischen Know-how des Herstellers hat dieser per Remote Zugriff auf Maschinen- und potenziell auch auf personenbezogene Daten aus dem Betrieb der Anlage von seinen Kunden.

Business Case aus dem Maschinenbau

Der Umfang von Maschinendaten ist um das Vielfache gewachsen, nachdem der Hersteller in den letzten zwei Jahren vielfach Sensoren und andere Datenerfassungseinrichtungen bis in die Kugellager und Beschichtungen der Geräte/Maschinen installiert hat. Diese Datenfülle soll nicht nur für den jeweiligen Kunden ausgewertet werden, sondern auch zu Datenbanken ausgebaut werden, in denen ebenfalls die unstrukturierten Daten durch Einsatz von Analyse-Tools in Kennzahlen und Vergleichswerte umgewandelt werden.

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